Holding im Co-Working-Space gründen: Betriebsaufspaltung vermeiden

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Frau im Co-Working-Space

Eine Holding zu gründen, kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Doch ein Punkt ist besonders kritisch: Eine Betriebsaufspaltung kann sehr kostenintensiv werden. In diesem Beitrag zeigen wir, was es mit einer Betriebsaufspaltung auf sich hat und Co-Working-Spaces, wie Workspacetogo, dazu beitragen können, diese zu vermeiden.

Eine Holding zu gründen, kann aus vielen Gründen sinnvoll sein, unter Umständen aber auch steuerliche Fallstricke mit sich bringen. Ein Punkt ist besonders kritisch: die sogenannte Betriebsaufspaltung. In diesem Beitrag zeigen wir, was es mit einer Betriebsaufspaltung auf sich hat, welche steuerlichen und damit letztlich finanziellen Risiken damit verbunden sein können und warum Co-Working-Spaces, wie Workspacetogo, dazu beitragen können, diese zu vermeiden.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und soll keine beratende Auskunft darstellen. Sie handeln auf eigenes Risiko, wenden Sie sich bitte an Fachleute, wenn Sie Fragen haben.

Was ist eine Holding und wie funktioniert sie?

Eine Holding ist eine Unternehmensstruktur, bei der eine Muttergesellschaft (Holding) Beteiligungen an anderen Unternehmen hält (Operativ-Unternehmen). Dafür kommen häufig Kapitalgesellschaften zum Einsatz (GmbH, UG). Auch Stiftungen sind unter Umständen eine Möglichkeit. Die Gründung einer Holdinggesellschaft ist nicht ausschließlich Großunternehmen vorbehalten. Auch für Kleinstunternehmen und KMU erweist sich dieses Modell als äußerst interessant, um:

  • Vermögen zu sichern durch Trennung vom operativen Geschäft
  • Steueroptimiert zu investieren
  • Eine Altersvorsorge aufzubauen
  • Operativ-Unternehmen steueroptimiert zu verkaufen

Beispiel: Eine Holding im Co-Working-Space

Woman in business situation
Quelle: iStockphoto / CentralITAlliance

Petra ist geschäftsführende Gesellschafterin der »P. Holding UG (haftungsbeschränkt)«, welche zu 100 % die »P. Operativ GmbH« besitzt. Die GmbH beauftragt die UG mit der Geschäftsführung und Petra ist bei der UG angestellt. Dividenden (Gewinnauszahlungen an die Holding) der Operativ-GmbH werden effektiv mit ca. 1,5 % besteuert. Wird die »P. Operativ GmbH« insolvent, kann die Holding in der Regel nicht belangt werden –das Geld hat Petra also »gesichert«.

Petra investiert über die Holding an der Börse. Die Aktiengewinne (ohne Dividende) werden effektiv mit ca. 1,5 % besteuert (privat hätte sie ca. 26,5 % Steuern zahlen müssen).

Petra entscheidet, dass ihre Holding UG (haftungsbeschränkt) ihr als Angestellte eine Pensionszusage macht. Für diese zukünftig zu zahlende Pension bildet die Holding UG eine Rückstellung, die den Gewinn der UG mindert. Dadurch verringert sich die Steuerlast der UG. Dieses gesparte Geld kann Petra über die UG nun an der Börse investieren und damit das Vermögen weiter aufbauen.

Wenige Jahre später verkauft die Holding die Anteile an der »P. Operativ GmbH« für 1 Million Euro. Auf den Gewinn aus der Anteilsveräußerung fallen effektiv nur 1,5 % Steuern an (privat hätte Petra ca. 26,5 % bezahlen müssen). Statt ca. 265.000 € privat zahlt Petra mit der Holding also nur ca. 15.000 € Steuern für den Verkauf.

Unbedingt zu beachten sind hier die Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts, wie z. B. die siebenjährige Haltefrist, wenn die Holding-Struktur durch Anteilstausch aufgebaut wurde. Aber auch hierzu verweisen wir an die Fachleute.

Klingt gut –doch es gibt einiges zu beachten.

Fallstrick Betriebsaufspaltung: Was steckt dahinter?

Die Betriebsaufspaltung ist ein steuerrechtliches Konstrukt. Es gibt viele Sonderformen und Ausprägungen einer Betriebsaufspaltung, aber wir wollen es einmal ganz einfach betrachten, mit einem Beispiel.

Peter besitzt privat ein Fabrikgebäude und zu 100 % ein operativ tätiges Unternehmen (z. B. in Form einer GmbH), welches Schrauben herstellt. Vermietet Peter das Fabrikgebäude an sein Unternehmen (auch unentgeltlich), spricht der Fiskus von einer Betriebsaufspaltung. Der Grund ist, dass Peter bei der Firma und dem Gebäude frei entscheiden kann, weil ihm alles gehört und die Fabrik eine »wesentliche Betriebsgrundlage« seines Unternehmens ist: ohne Fabrik kein Ort für die Maschinen und keine Produktion.

Gegengleich beginnt Peter nun mit der Vermietung des Fabrikgebäudes eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmen, das sogenannte Besitzunternehmen. Die GmbH-Anteile der Schraubenfabrik werden zum Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens. Betrieb und Gebäude sowie der Grund- und Boden sind aus steuerlicher Sicht also eigentlich eins und nur »aufgespalten«. Folglich verknüpft der Fiskus das Schrauben-Unternehmen und die Immobilie. Das bedeutet, dass die »stillen Reserven« (Fabrikgebäude, Grundstück sowie die GmbH-Anteile) im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung bewertet werden und Peter kräftig Steuern bezahlen muss. Dies wäre etwa der Fall, wenn Peter das Grundstück verkaufen würde, die Schraubenfabrik aufgeben würde oder sich die Beteiligungsverhältnisse am Grundstück oder am Betrieb ändern würden.

Betriebsaufspaltung ab einem Schreibtisch

Für viele mag das obige Beispiel wie aus den 60ern klingen. Vielleicht haben Sie kein Fabrikgebäude, sondern nur eine Miet- oder Eigentumswohnung und die Holding nur ein kleines Büro in Ihrer Wohnung? Maschinen haben Sie auch nicht, sondern nur einen Laptop, mit dem Sie überall arbeiten können?

Der Fiskus geht mit der Zeit und sieht Büroräume mit Schreibtisch mitunter auch als »wesentliche Betriebsgrundlage« an –mit den gleichen Folgen, wie Peter sie hat. Gerade bei einer Holding im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung ist die Betriebsaufspaltung also ein wichtiges Thema. Besonders, weil eine Holding dafür gegründet wird, um Werte zu halten. Das gilt besonders bei Eigentumswohnungen, aber auch bei Mietobjekten, die an die Firma untervermietet werden. Ausschlaggebend ist immer, dass der Unternehmer sowohl in der Firma als auch über die wesentliche Betriebsgrundlage mehrheitlich entscheiden kann.

Co-Working-Space als Schutz vor Betriebsaufspaltungen

Wenn im Beispiel von Peter das Fabrikgebäude nicht ihm, sondern seinem Nachbarn gehören würde, könnte Peter nur bei dem Unternehmen, nicht aber bei der Immobilie frei entscheiden. Eine Betriebsaufspaltung läge in diesem Fall also nicht vor. Das gilt auch für Co-Working-Spaces. Da Ihnen zum Beispiel Workspacetogo nicht gehört, läge keine Betriebsaufspaltung vor, wenn Sie die Holding-Geschäfte von Workspacetogo aus führten.

Sitz der Holding (Geschäftsadresse) könnte mit unserer ladungsfähigen Geschäftsadresse abgebildet werden. Wir bieten Schreibtische im offenen Co-Working-Space, oder Büroräume an. Hier können Sie stundenweise, oder dauerhaft für Ihre Holding arbeiten.

Fazit: Holding im Co-Working-Space?

Die Gründung einer Holdinggesellschaft kann zweifellos ein kluger Schachzug sein, aber der Stolperstein »Betriebsaufspaltung«, sollte nicht übersehen werden. Ein Co-Working-Space, wie Workspacetogo, kann ein effektives Werkzeug sein, um Unternehmen vor den Fallstricken der Betriebsaufspaltung zu schützen und gleichzeitig die Vorteile einer Holding voll auszuschöpfen.

Möchten Sie mehr über die Möglichkeiten bei Workspacetogo erfahren? Sprechen Sie uns an.

Wir bedanken uns bei RBF Steuerberater – Baumgartner & Filip PartGmbB aus Dachau für die steuerrechtliche Prüfung des Artikels.

Kommentare

Eine Antwort zu „Holding im Co-Working-Space gründen: Betriebsaufspaltung vermeiden“

  1. […] Ja, solange Sie einen rechtsgültigen Vertrag mit uns haben, ist das von unserer Seite aus möglich. Lesenswert zu diesem Thema ist auch unser Blogbeitrag Holding im Co-Working-Space. […]